Beleidigen will gelernt sein



Wie im letzten Artikel dargelegt, wird der Umgangston gerade im Internet immer drastischer. Nicht wenige Äußerungen klingen in unseren Ohren beleidigend. Nun ist eine solche Einschätzung natürlich zunächst einmal subjektiv und kann – je nachdem, ob der Adressat ein Mensch oder eine Leberwurst ist – gewaltig variieren.

Da mein Blog sich Lebenshilfe zur Aufgabe gemacht hat, möchte ich diesem aufregenden Thema einmal eine nähere Betrachtung widmen. Sowohl Beleidigen wie auch Beleidigtsein machen mit juristischen Kenntnissen einfach mehr Spaß!

Der Tatbestand ist im § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Er wird geahndet mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Bei tätlicher Beleidigung (z.B. Schubsen, Anspucken) sind maximal zwei Jahre drin.  

Unter „Beleidigung“ versteht der Jurist die „Kundgabe der Missachtung bzw. Nichtachtung eines anderen Menschen“. Wichtig ist also schon mal, dass der Beleidigte dies mitbekommt, dies also nicht an sprachlichen oder intellektuellen Problemen scheitert. Die „Kundgabe“ kann in mündlicher, schriftlicher, bildhafter oder gestischer Form (z.B. der berüchtigte „Stinkefinger“) erfolgen. Bei Tätlichkeiten gibt es den oben beschriebenen Aufschlag, soweit nicht schon eine Körperverletzung (§ 223 StGB) vorliegt.

Die Äußerung der Missachtung kann sich an die betreffende Person direkt oder auch an andere richten, das macht keinen Unterschied.

Abzugrenzen davon ist die „Üble Nachrede“ (§ 186 StGB) und die „Verleumdung“ (§ 187 StGB). Ersteres Delikt ist verwirklicht, wenn man über jemand ehrabschneidende Behauptungen verbreitet, die sich nicht beweisen lassen, bei Verleumdung sind diese nachweislich falsch. Der „Üble Nachreder“ darf sich auf Geldstrafe oder maximal zwei Jahre Haft freuen, der Verleumder sogar auf fünf.

Eine Strafbarkeit kann entfallen, wenn das Opfer in die Beleidigung einwilligt – dies kann auch „konkludent“ erfolgen. Klassiker sind hierbei Wortgefechte, bei denen die Sprüche in beiden Richtungen hin- und herfliegen.

Und es muss schon ein spezieller Mensch beleidigt werden – Pauschalurteile sind (falls es nicht um Volksverhetzung geht) nicht unbedingt justiziabel. So durfte Bundespräsident Gauck mit verfassungsgerichtlichem Segen die Anhänger der NPD als „Spinner“ bezeichnen.

Die Beleidigung ist ein so genanntes „Antragsdelikt“ – ihre Verfolgung liegt normalerweise nicht im „öffentlichen Interesse“. Der Staatsanwalt ermittelt folglich erst, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt (§ 194 StGB). Dazu hat es drei Monate (nachdem es von der Beleidigung Kenntnis erhielt) Zeit. Ansonsten verjährt die Verfolgung einfacher Beleidigungen nach drei, tätlicher nach 5 Jahren.

Sollte die Staatsgewalt keine Anklage erheben, steht dem Betroffenen der nicht allzu bekannte Weg der „Privatklage“ offen (§§ 374-394 StPO). Das Opfer selbst kann also – anstelle des Staatsanwalts – das Delikt zur Anklage bringen und auf Strafe plädieren.

Eine spezielle „Beamtenbeleidigung“ existiert bei uns übrigens nicht – allerdings kann hier auch der Dienstherr einen Strafantrag stellen. Und erfahrungsgemäß gibt es bei den Gerichten (wegen der „hoheitlichen Funktion“ der Geschädigten) gerne einen Aufschlag. Für das Duzen eines Polizisten waren schon mal 600 € fällig.

Eine Beleidigung kann zivilrechtlich auch zu Schmerzensgeldansprüchen führen – so geschehen beim Begriff „Missgeburt“ gegenüber einem Beamten. Auch „Clown“ geht gegenüber Polizisten nicht. Ein „Clown“ sei gleichzusetzen mit einem „Spaßmacher und Hanswurst“, also einem „dummen, sich lächerlich machenden Menschen“. Die Vokabel kostete vor dem Kammergericht Berlin 225 € (Az.: (4) 1 Ss 93/04 - 91/04).

Dagegen ist die Verwendung der Vokabel „Bulle“ inzwischen straffrei, wenn sie nicht in beleidigender Absicht, sondern einfach umgangssprachlich als Berufsbezeichnung verwendet wurde. Ebenfalls ungeschoren blieb ein Witzbold mit der Bemerkung: „Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!” Oberförster sei keine Beleidigung, urteilte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen: 2 JU Js 186/08).

Den „Vogel zeigen“ kann hingegen – ebenso wie der „Stinkefinger“ – immer noch teuer werden: Zwischen 10 und 30 Tagessätzen sind da üblich (Letzteres entspräche einem Monatseinkommen). In Nordamerika allerdings wird der Finger an der Stirn als Kompliment für besondere Schlauheit empfunden und daher nicht bestraft. „Sie sind mir ein komischer Vogel” ist zumindest in Bayern keine Beleidigung, so das Oberlandesgericht Bamberg (Aktenzeichen: 3 Ss 64/08).

Regionale Eigenheiten kommen immer wieder vor: Als Taxifahrer einen (offenbar abstrusen) Fahrauftrag mit dem berühmten „Götz-Zitat“ abzulehnen, sei als „Zurückweisung einer als Zumutung empfundenen Bitte gesellschaftlich akzeptiert“, so das württembergische Amtsgericht Ehingen (Az.: 2Cs 36 Js 7167/09). Und in Bayern gilt „Ja, mi leckst am Arsch“ sowieso nur als Ausdruck höchster Verblüffung.

Am sichersten eins auf die Socken kriegt man mit der so genannten „Formalbeleidigung“, sprich mit Ausdrücken, die man nach landläufiger Anschauung nicht auf Menschen beziehen sollte: „Idiot“ oder „Depp“ sind hier die Klassiker. Die Bandbreite ist jedoch riesig: Hier eine kleine Aufzählung mit der jeweils verhängten Strafhöhe (wobei die Adressaten wohl überwiegend staatliche oder kommunale Vollzugsorgane waren):

„Dumme Kuh!“ (300 €), „du blödes Schwein“ (475 €), „Hast du blödes Weib nichts Besseres zu tun?!“ (500 €), „Du Wichser!“ (1000 €), „Am liebsten würde ich jetzt Arschloch zu dir sagen!“ (1600 €), „Du Schlampe!“ (1900 €), „Alte Sau!“ (2500 €).

Das Herausstrecken der Zunge ist dagegen mit 150 € relativ preiswert…

Manchmal jedoch kommt alles zusammen: Für insgesamt 8 Formalbeleidigungen in der Preislage von „ihr seid alle scheiße“ in Tateinheit mit dem Zeigen des nackten Hinterteils plus Anspucken eines Polizisten setzte es beim Amtsgericht München zwei Wochen Dauerarrest und eine Anweisung zur Teilnahme an Alkoholberatungsgesprächen.

Auch der Spruch „ACAB“ („All cops are bastards“)  auf der Kleidung war dem Oberlandesgericht München schon mal 100 Tagessätze wert (Az. 4 OLG 13 Ss 571/13).

Aber es kommt halt immer auf die genauen Umstände an: Der Fahrer eines Geldtransporters, welcher auf einem Behindertenparkplatz stand, durfte per Zettel an der Windschutzscheibe und Veröffentlichung des Bildes im Internet straflos ein „Parkplatzschwein“ genannt werden – so jedenfalls das Amtsgericht Rostock (Az.: 46 C 186/12).

Stets haben die Gerichte abzuwägen, ob die Freude am Schlag auf die Mütze des Gegenübers vorwiegt („Schmähkritik“) oder denn doch höhere Ziele verfolgt werden und daher die Beleidigung lediglich ein gefühlt unverzichtbares Stilmittel darstellt.

So wurde es für eine frisch geschiedene Ehefrau noch teurer, als sie auf Facebook schrieb: „Rechnung vom Anwalt bekommen – 3500 Euro für ’ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter wäre …“

Die Dame hätte diesen (wahrscheinlich sogar zutreffenden) Spruch lieber ihrem Rechtsanwalt überlassen sollen! Der kann sich nämlich oft mit dem § 193 StGB herausreden: „Verfolgung berechtigter Interessen“.

In richtigem Deutsch könnte man auch sagen: „Der Zweck heiligt die Mittel“. So schreibt die Rechtsanwaltskammer München:

„Das Bundesverfassungsgericht betont daher, dass der Anwalt im ‚Kampf um das Recht‘ auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, Urteilsschelte üben oder ‚ad personam‘ argumentieren darf (BVerfG, BRAK-Mitt. 1988, 54 ff.). Dabei ist nicht entscheidend, ob der Rechtsanwalt seine Kritik auch anders hätte formulieren können. Grundsätzlich muss auch ein anwaltliches Verhalten hingenommen und toleriert werden, das als ungehörig, als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühl empfunden oder allgemein als unsachlich gewertet wird.“

So kam ein Anwalt immerhin damit durch, eine Richterin habe „postpubertär wirkende Rachegelüste und sei entweder heillos überlastet oder maßlos arrogant.“
(Amtsgericht Augsburg, Az 19, Cs 400 Js 120055/15)

Pech hatten jedoch zwei Rechtsbeistände mit folgenden, dann doch bestraften Äußerungen:

„Zu Ihren Schreiben vom … bitte ich um Mitteilung, ob Sie von Sinnen sind. Es gehört wirklich einiges an erheblicher Dummheit dazu, kurzerhand den Ansprechpartner auszutauschen, … Wahrscheinlich liegt Ihrem Verhalten auch eine Art von Größenwahn zugrunde …“

„Umgangssprachlich würde man solches Verhalten als asozial bezeichnen. Man ist allerdings von der ersten großen Strafkammer des Landgerichts nichts anderes gewohnt. …“


Da fällt mir abschließend nur noch einer meiner Lieblingsfilme ein:
Anwältinnen küsst man nicht (What Rats Won't Do)"

Ein Zitat aus dem Streifen wird mir unvergesslich bleiben:

In Verhaltensversuchen habe man probiert, Anwälte durch Ratten zu ersetzen. Die Wissenschaftler hätten dies aber aus zwei Gründen wieder aufgegeben: Erstens befürchteten sie, sich an die Ratten zu gewöhnen – und zweitens gäbe es Dinge, die Ratten nicht tun…



Weitere Quellen:


http://facto24.de/2010/05/20/schimpfworterliste-beleidigungen-konnen-teuer-sein-liste-der-teuersten-schimpfworter-und-gesten-liste/

Kommentare

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